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Unternehmen und Verwerter > Abgabepflicht > Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Künstlersozialabgabe

Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Kunst-Branchen allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht. Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Die nachfolgend genannten Branchen sind in einem sehr weiten Sinne zu verstehen und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur partiell in diesen Branchen tätig werden: * Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.) * Presseagenturen und Bilderdienste * Theater, Orchester, Chöre * Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager * Rundfunk- und Fernsehanbieter * Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.) * Galerien, Kunsthändler * Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit * Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben * Design-Unternehmen * Museen und Ausstellungsräume * Zirkus- und Varietéunternehmen * Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien). * Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen. Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die eine oder mehrere dieser aufgezählten Tätigkeiten ausüben - sei es auch nur teilweise oder als Nebenzweck - sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden.
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